SATZUNG
KINDERCHOR NEUBEUERN e.V.
§ 1 NAME und SITZ
- Der Verein führt den Namen Kinderchor Neubeuern
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Neubeuern.
§ 2 VEREINSZWECK
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die für den Vereinszweck erforderlichen und bestimmten Mittel werden durch Geld- und Sachspenden und sonstige Zuschüsse aufgebracht.
- Förderung von Kunst und Kultur
- Der Verein wird zur Erreichung des genannten Zweckes:
a) die Aufführung von Konzerten und anderen Werken der Musik organisieren und durchführen
b) die Ausbildung musikalischer Talente in ländlichen Gegenden fördern durch:
- wöchentliche Proben unter professioneller musikalischer Leitung
- im Zusammenhang mit Singspielen zeitlich begrenzter Schauspielunterricht Aufführungen wecken und festigen durch:
c) alle Maßnahmen ergreifen, die das Interesse der Allgemeinheit an musikalischen
- Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Singspiel, bayerische Liederabende, Auftritte im Kirchenraum zur Adventszeit, Musikalische Gestaltung von Erstkommunion, regelmäßige Berichte über die Aktivitäten im Gemeindeblatt und lokaler Presse)
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Löschung des Vereins.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
§ 4 VORSTAND
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 AUFLÖSUNG und ANFALL des VEREINSVERMÖGENS
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neubeuern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Das Vermögen soll in diesem Fall ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Kunst im öffentlichen Interesse verwendet werden.
Neubeuern, 08.12.2019
KINDERCHOR NEUBEUERN e.V.
Vereinsregister Traunstein VR 202190
Rosenheimerstr. 40a | 83115 Neubeuern
VORSTAND Gertrud Dürbeck | Richard Leitner
KASSIER Dr. Elmar zur Hörst | SCHRIFTFÜHRERIN Teresa Hüttenhofer